ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für die Erbringung von Reinigungs-Leistungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen
mit Unternehmen gem. § 14 und Verbrauchern gem. § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB),
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese
werden fortan als „Auftraggeber“ bezeichnet. Das Unternehmen CleanQueen, Denise Aden, wird
als „Auftragnehmer“ bezeichnet.
2. Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des jeweiligen Vertragspartners gelten nur insoweit, als der
Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
§ 2 Art und Umfang der Leistung
1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der
Auftraggeber ein schriftliches Angebot/einen schriftlichen Auftrag unterzeichnet, der diese
Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung
vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
2. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw.
-erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich erfasst werden.
Lediglich im Ausnahmefall gilt eine mündliche Erteilung. Diese ist dann von den hierzu
autorisierten Personen (z.B. Auftraggeber, Vorarbeiter, Auftragnehmer) festzulegen.
§ 3 Abnahme und Gewährleistung
1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als
auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich –
spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art
und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
2. Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch
abschnittsweise – spätestens drei Tage nach (schriftlicher Meldung) der Fertigstellung durch den
Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das
Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den
Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen.
3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel
beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Für Mängel und Schäden,
die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und
Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer
weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der
Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der
zu reinigenden Flächen trifft.
4. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme zu rügen.
5. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer
Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem
Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
6. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht
beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist
der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden
Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.
§ 4 Aufmaß
1. Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße werden durch Aufmaß des Auftragnehmers
ermittelt. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße
als anerkannt.
2. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von
Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige
Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.
§ 5 Preise
Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes
geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen,
Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen
Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 6 Sicherheitseinbehalt
Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen
oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.
§ 7 Schließdienst
Leistungen, die einen Kontrollgang und das Schließen sämtlicher Fenster und Innentüren schuldet
der Auftragnehmer nur, wenn vertraglich ausdrücklich und schriftlich ein sog. Schließdienst
vereinbart wurde. Liegt keine entsprechende Vereinbarung vor, besteht keine Haftung des
Auftragsnehmers für etwaige Schäden. Unter Schließdienst wird die nochmalige Begehung der
gereinigten Räume und die Kontrolle, ggf. das Versperren dieser Räume, verstanden.
§ 8 Haftung
1. Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der
Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf
Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für
Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
2. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Auftragnehmer für eigenes
Verschulden und für Verschulden von Erfüllungshilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 9 Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge
werden nicht anerkannt.
2. Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tage des laufenden Monats fällig.
3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils
gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer
Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
4. Beim Erwerb beweglicher Sachen (Reinigungsmittel, u. ä.) bleiben diese bis zur vollständigen
Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers.
§ 10 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.
§ 11 Datenspeicherung
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des
Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV- mäßig gespeichert und verwaltet werden.
§ 12 Teilunwirksamkeit
1. Bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln lässt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt.
2. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der
ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
Südbrookmerland, 03.01.2023
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